Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).
Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.
Steuertipps, Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern.
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).
Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2018 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2018 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern. Mehr lesen