Kurzarbeit Phase 4 vom 1.April bis 30.6.2021

Anträge können beim AMS frühestens ab 1. April 2021 gestellt werden (voraussichtlich mit einer rückwirkenden Antragsmöglichkeit von zwei Wochen).

 

Die Phase 4 der Kurzarbeit  vom 1.4.2021 bis 30.6.2021 bringt insbesondere folgende wesentliche Änderungen im Vergleich zur bisherigen Kurzarbeit mit sich:

  • Freiwillige Trinkgeldersatz-Option: Zum teilweisen Ersatz des Trinkgelds, das infolge Kurzarbeit ausfällt, können (= Option) Arbeitgeber in folgenden Branchen die Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit) um bis zu 5 % erhöhen: Beherbergung (ÖNACE55), Gaststätten (ÖNACE 56), Heilmassage, Shiatsu (ÖNACE 86.90-9), Frisör-und Kosmetiksalons (ÖNACE 96.02), Massage (ÖNACE 96.04-1), Tätowierungs- und Piercingstudios (ÖNACE 96.09). Das AMS akzeptiert Erhöhungen von bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage während Kurzarbeit. Zu beachten ist, dass verpflichtende Entgeltdynamisierungen auf die 5 %-Grenze angerechnet werden (z.B. im Falle einer KV-Erhöhung um 1,5 % ist die Option nur noch im Ausmaß von 3,5 % möglich).
  • Beilage 1 Wirtschaftliche Begründung: Es ist die erwartete Umsatzentwicklung für 01.04. bis 30.06.2021 im Vergleich zum 01.04. bis 30.06.2019 in Prozent anzugeben (es sind also die korrespondierenden Kalendermonate aus dem Jahr 2019 heranzuziehen, weil die Umsätze des Jahres 2020 aufgrund der bereits vorherrschenden Coronakrise nicht repräsentativ wären).

 

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